Einbrechen
Darunter versteht man das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.
Ein Dieb am Gartenschuppen
Er öffnet die Tür des Schuppens mit einem Brecheisen. Dies geschieht aber so geschickt, dass keine Beschädigung zurückbleibt.
Erläuterung:
=> Das Brecheisen: gewaltsam
=> Die unbeschädigte Türöffnung: nicht notwendig substanzverletzend
Anmerkung: Natürlich liegt mangels Einwirkung auf einen Menschen keine „Gewalt“ i.S.d. § 240 StGB vor.