Einbrechen

Darunter versteht man das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

Ein Dieb am Gartenschuppen

Er öffnet die Tür des Schuppens mit einem Brecheisen. Dies geschieht aber so geschickt, dass keine Beschädigung zurückbleibt.

Erläuterung:

=> Das Brecheisen: gewaltsam

=> Die unbeschädigte Türöffnung: nicht notwendig substanzverletzend

Anmerkung: Natürlich liegt mangels Einwirkung auf einen Menschen keine „Gewalt“ i.S.d. § 240 StGB vor.