Echte Wahlfeststellung

Neben einer Unsicherheit im Sachverhalt müssen die in Betracht kommenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar oder gleichwertig sein.

Das Rätsel der Standuhr

Der Polizist steht auf der Wache vor einem Rätsel: Hat der Verdächtige, in dessen Wohnung die gestohlene Standuhr gefunden wurde, diese selbst entwendet oder als Hehler angekauft?

Er denkt daran, wie ein Richter wohl über dem Hehler als auch dem Dieb in gleicher Weise vorwurfsvoll mahnend den Finger heben würde. Zudem hätten sowohl Diebe als auch Hehler einen ähnlich verbrecherischen Blick, nicht ganz so schlimm wie die Räuber und sonstige.

Er entschließt sich, erfreut über seine Genialität, den Gedanken weiterzuverfolgen.

Erläuterung:

=> Die Standuhr mit rätselhaftem Weg: Unsicherheit im Sachverhalt

=> Der mahnende Finger des Richters: Rechtsethisch vergleichbar oder gleichwertig

=> Der verbrecherische Blick: Psychologisch vergleichbar oder gleichwertig

Problem:

„Identität des Unrechtskerns oder rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit als Voraussetzung der echten Wahlfeststellung?“