Beteiligt

Erforderlich hierfür ist, dass die Person am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt, es genügt jede aktive Teilnahme.

Die Prügelei: Letzter Akt

Unsere Szene: Der Angegriffene wird von einer Gruppe seiner Mitstreiter laut angefeuert, einige wollen ihm beistehen, werden aber von anderen zurückgehalten. Sie springen und klatschen durchgehend.

Erläuterung:

=> Die Gruppe der Mitstreiter: am Tatort anwesend

=> laut angefeuert: psychische Mitwirkung

=> einige wollen beistehen: physische Mitwirkung

=> Springen und Klatschen: jede aktive Teilnahme

Probleme:

1. „Täterschaft bei § 231 StGB durch bloß psychische Mitwirkung?“

2. „§ 231 StGB auch bei Schlägereibeteiligung erst nach Eintritt der schweren Folge?“