Beisichführen einer Waffe

Hierfür genügt, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter die Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zwischen Versuchsbeginn und Vollendung des Diebstahls im Bewusstsein ihrer Einsatzfähigkeit und jederzeitigen Verwendungsmöglichkeit bei sich führt.

Die Räuber im Laden

Die Räuber betreten den Laden, über ihnen ist die Uhr. Einer streckt schon gierig die Hand nach einer wertvollen Kette aus. Plötzlich schlägt es zwölf Uhr, die Vormittagsschicht ist zu Ende und der Angestellte, der die gierige Hand des einen Räubers nicht bemerkt hat, legt sein Kassenbuch zur Seite und packt freudig sein Brot aus, weil die Mittagspause beginnt. Die Räuber, leicht verunsichert, vergewissern sich durch einen Griff in ihr Revers noch einmal, dass sie auch ihre Pistolen dabeihaben und prüfen tastend, ob sie auch geladen sind. Der Abzug ist von der häufigen Benutzung schon recht abgewetzt. Unerwarteterweise überlegen sich es die Räuber aber anders (sie gehen davon aus, dass noch weitere Personen in der Pause kommen könnten und der Überfall deshalb riskanter werden könnte), grüßen den Angestellten freundlich, setzen sich wie alte Bekannte zu ihm und essen mit ihm gelassen und friedlich zu Mittag.

Erläuterung:

=> Uhr: zu irgendeinem Zeitpunkt

=> Zur-Seite-Legen des Kassenbuchs (= Ende der Schicht): Vollendung

=> Auspacken des Brotes (= Beginn der Mittagspause): Versuchsbeginn

=> Sich vergewissernder Griff ins Revers: Bewusstsein

=> Tasten, ob die Waffe geladen ist: (Bewusstsein der) Einsatzfähigkeit

=> Abgewetzter Abzug: Verwendungsmöglichkeit

Anmerkung: Der Ablauf der Geschichte ist ein wenig ungewöhnlich, aber durch das versöhnliche Ende auch wieder einprägsam. Es wurde bewusst geschildert, dass schon eine Hand nach der Kette ausgestreckt war: Dies verdeutlicht, dass die Qualifikation bereits ab Versuchsbeginn greift, der nachträgliche Stimmungsumschwung also nicht mehr zur bloßen Anwendung von §§ 242, 22, 23 StGB führt. Die Motivation für den Stimmungswechsel wurde geschildert, um die Verdeutlichung nicht durch einen Rücktritt wieder ein wenig sinnentleert werden zu lassen. Die dargestellten Abwägungen entspringen nämlich hier nur der Verbrechervernunft, sind deshalb heteronom und der Rücktritt also unfreiwillig.