Aneignung

Aneignung meint die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert (wenn auch nur vorübergehend) dem eigenen Vermögen einzuverleiben, insbesondere für eigene Rechnung darüber zu verfügen.

Der Millionär und Gelegenheitsdieb: Fortsetzung

Es ist dem Millionär ein Vergnügen, die gestohlenen Gegenstände anonym auf dem Markt anzubieten. Er hat hierfür seinen eigenen Stand gepachtet. Er hängt den Anzug zum Verkauf in den Stand. Er selbst stellt sich als Marktschreier dazu. Anbietend streckt er den Passanten die Hände entgegen. Er will den Anzug an den Mann bringen und hat schon vorne auf der Theke ein Preisschild aufgestellt.

Erläuterung:

=> Der Anzug im Stand: Anmaßung (Auch lautähnlich zu merken: Maßanzug)

=> Er als Marktschreier: eigentümerähnliche Verfügungsgewalt

=> Entgegenstrecken der Hände: Betätigung des Willens (hier des Verkaufswillens)

=> Preisschild: für eigene Rechnung darüber zu verfügen (Sonderfall des Einverleibens)

Anmerkung: Wichtig ist bei dieser Definition und allgemein beim Zueignungsbegriff, stets im Auge zu behalten, dass es sich beim Diebstahl um ein Delikt mit überschießender Innentendenz handelt. Alle Umstände, die sich auf Zueignung, also auf Aneignung und Enteignung beziehen, müssen lediglich in der Vorstellung des Täters während der Wegnahme existieren! Das Beispiel konkretisiert also eine Aneignung, es muss aber nicht zu einer Aneignung kommen, damit ein Diebstahl bejaht werden kann: Diebstahl ist schon die bloße Wegnahme (siehe oben) in Zueignungsabsicht. Das Merkmal „für eigene Rechnung darüber zu verfügen“ ist also nur subjektiv nötig.