Anderes gefährliches Werkzeug

Gefährlich sind mitgeführte Gegenstände i.S.d. § 244 I Nr. 1a StGB nur, wenn zu ihrer allgemeinen Eignung, erhebliche Körperverletzungen zu bewirken, hinzutritt, dass diese Wirkung bei Umsetzung des inneren Verwendungsvorbehalts auch eintritt, zudem auch Werkzeuge, denen die generelle Verletzungseignung fehlt, die aber in einer konkret verletzungsgeeigneten Weise verwendet werden sollen.

Das Billardqueue

Es ist aus Eichenholz mit der typischen Maserung. Ein Spieler hebt es hoch und betrachtet genau den Barkeeper, der ihn vorhin beleidigt hat. Er will das Queue als Schlagmittel benutzen und stellt sich den Einsatz des Queues genau vor. Er nimmt zuerst einen weichen Pommes und wirft ihn dem Barkeeper genau ins geöffnete Auge, dann schlägt er mit dem Queue zu.

Erläuterung:

=> Eichenholz: Eignung

=> Er hebt es hoch: erhebliche Körperverletzungen

=> Die Vorstellung des Einsatzes: innerer Verwendungsvorbehalt

=> Pommes: generelle Verletzungseignung fehlt

=> Wurf genau ins Auge: konkret verletzungsgeeignete Weise

Anmerkung: Hier sieht man, dass bei einem generell verletzungsungeeigneten Werkzeug die Empfindlichkeit der konkret angegriffenen Stelle umso höher sein muss, je prinzipiell ungefährlicher das Werkzeug ist. Eine ähnliche Struktur kennt man beim polizeirechtlichen Gefahrbegriffs, wo auch eine höhere Wertigkeit des potentiellen gefährdeten Rechtsguts eine an sich zu niedrige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausgleichen und zur Bejahung einer „Gefahr“ führen kann. Beispiel: Bombendrohung am Flughafen.

Problem:

„Begriff des gefährlichen Werkzeugs bei § 244 I Nr. 1a StGB?“