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Niedersachsen
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1989 Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Seine Mandantin beschädigt die Rahmen der Holzfenster, und zwar auf der Innenseite. Die Privathaftpflicht-Versicherung hätte den Schaden übernommen (ca. 400 €) RA Götting ist aber der Meinung, 1. Die Fenster sind nicht gemietet, dann argumentiert er 2. dies Rahmen brauchen ja nur gestrichen werden, dann kommt er mit dem Argument 3. die Fenster sollen ja eh ausgetauscht werden. Folge: seine Mandantin erhält die Kündigung.
Seine Mandantin unterschreibt einen überhöhten Handwerker Stundenzettel. Fachanwalt Harald Götting begründet die " überhöht abgezeichneten Stunden " mit: " Das sind Fahrtkosten - die muss der Vermieter bezahlen " ! Den Paragraphen 312a BGB leugnet er. Ist das nun Unkenntnis oder Verdummung?