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Kanzlei Bünger & Meyer

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Bewertungen für Bünger & Meyer

star star star star star von Hans _Maier am Donnerstag, 07. Juni 2012

Ich war sehr unzufrieden mit der Zusammenarbeit. Ich hatte den Eindruck RA ... war nicht wirklich interessiert, meinen Fall erfolgreich zu vertreten. So wurde ohne meine Zustimmung ein Vergleich angestellt, selbst bei dem Gerichtstermin wurde ich nicht informiert. Aber die Rechnung flatterte schnell in Haus.

star star star star star von Alexander Nauhardt am Freitag, 01. Oktober 2021

Habe mich leider von den negativen Bewertungen für diese Kanzlei nicht abhalten lassen, dieser das Mandat zu übertragen. Also wenn jemand den Schaden nicht begrenzen sondern noch vergrößern möchte, dann spreche ich hiermit meine uneingeschränkte Empfehlung aus. weiter so...

Antwort

Rechtsanwälte Bünger & Meyer Mittwoch, 06 Oktober 2021

Hallo Herr Nauhardt, vielen Dank für Ihre offene Äußerung. Gern antworten wir ebenso offen wie folgt: Wir haben – wie bei allen anderen Mandanten auch – Verständnis dafür, wenn die persönliche Erwartung und das letztlich erzielte (erzielbare) Ergebnis auseinanderfallen. Eine andere Frage ist, wo die Ursachen liegen. So gibt es Mandanten, die erscheinen erst in einem Zeitpunkt beim Anwalt, wenn ihnen der Führerschein schon vorläufig entzogen worden ist. Solche Mandanten haben sich vorher die Kommunikation mit der Kriminalpolizei mutig selbst zugetraut, ohne möglichst frühzeitig im Ermittlungsverfahren anwaltlichen Rat einzuholen. In solchen Fällen sind die Weichen oft schon gestellt, denn ein echter (Ermittlungs-)Richter hat nach Aktenlage entschieden, dass später im Hauptverfahren ziemlich sicher mit einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist. Schaut man sich dann die amtliche Ermittlungsakte mit dem Mandanten gemeinsam an, stellt sich oft heraus, dass sich der Tathergang, an den sich der Mandant erinnert, dort nicht wiederfindet. Die Folgen fallen dann stets mehr oder weniger dramatisch aus: es ist eine Geldbuße zu zahlen, die Fahrerlaubnis wird entzogen und für einen längeren Zeitraum darf keine neue erteilt werden, aufgrund der Vorsatztat entfällt der Versicherungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung rückwirkend, es steht ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung im Raum usw. Diese Erkenntnisse sind für viele Mandanten nicht leicht bzw. gar nicht verständlich. Dann hilft oft nur Schadensbegrenzung. Dazu zählt für uns, dass wir unsere Leistungen nur nach den gesetzlichen Mindestgebühren des RVG abrechnen. Möglicherweise haben Sie diesen Umstand gemeint, wenn Sie von „Schadensvergrößerung“ sprechen. Gelegenheit, hierzu zu sprechen, hatten wir bislang trotz schriftlicher Rückrufbitten und versuchter Telefonate leider nicht. Dass Sie nun mit einer 1-Sterne-Bewertung aufwarten, wenn wir unsere offenen Gebühren gerichtlich einfordern, lassen wir unkommentiert… Und dennoch bieten wir Ihnen natürlich ein Gespräch zur Befriedung der Sache an. Sie müssen uns nicht mögen, aber doch bitte ausgewogen objektiv bleiben. Ihr B&M Team