Aufhebung vom Arbeitsvertrag

Die Aufhebung eines Arbeitsvertrages

Mit unserem kostenlosen Mustertext für einen Aufhebungsvertrag für ein Arbeitsverhältnis können Sie sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer mit dem jeweiligen anderen Vertragsteil die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschließen. Hier erklären wir Ihnen, worauf es bei einer Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ankommt und was Sie beachten müssen.

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Was genau ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist das konträre Spiegelbild zum ursprünglichen (Arbeits-)Vertrag. So, wie Sie und der andere Vertragsteil sich zu einem vorangegangenen Zeitpunkt einmal über den Abschluss und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Vertragsbedingungen einig geworden sind und dies regelmäßig durch Unterzeichnung eines entsprechenden Vertragstextes dokumentiert haben, dokumentieren Sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags die beiderseitige Absicht, dieses Rechtsverhältnis aufzulösen und zu beenden.

Als Folge der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen als Arbeitnehmer unter anderem ein Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses zu. Weiterhin kann es zu Abgeltungsansprüchen wegen nicht mehr bei dem bisherigen Arbeitgeber beanspruchbaren Urlaubs kommen.

Der Arbeitgeber kann dagegen unter Umständen Ansprüche auf teilweise Rückzahlung von erhaltenen Gratifikationen („Weihnachtsgeld“, etc.) sowie, im Falle betrieblicher Ausbildungen, anteilige Kostenübernahme haben.

Dies kann jeweils aber auch bereits zum Regelungsgegenstand eines Aufhebungsvertrages gemacht werden, worin der große Vorteil gegenüber einer einseitigen Kündigung liegt.

Der Aufhebungsvertrag ist als solcher gesetzlich nicht geregelt.

Die äußere Form

Die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt der sogenannten Schriftform, nachdem sie in der Sache einer Kündigung gleichkommt. Dies bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag zwingend schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten, Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, eigenhändig unterschrieben werden muss (§ 623 BGB analog). Die Unterschriften müssen zwar nicht lesbar sein, allerdings genügt ein bloßes „Handzeichen“, eine sogenannte Paraphe, nicht.

Ein Aufhebungsvertrag in elektronischer Form, insbesondere via E-Mail, ist ausgeschlossen; hieran würde auch die Verwendung einer elektronischen Signatur nichts ändern.

Ebenso genügt es nicht, wenn sich beide Seiten nur mittels Fax über den Inhalt eines Aufhebungsvertrags verständigen, selbst wenn auf einem Fax die zuvor an die zuletzt unterzeichnende Seite am Ende beide Unterschriften vorhanden sind.

Angaben, die mindestens enthalten sein müssen

Ein Aufhebungsvertrag muss enthalten

  • Die Vertragsparteien, also die Person des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers
  • Die eindeutige Angabe, dass das bestehende Arbeitsverhältnis beenden wird

Die konkrete Bezeichnung der Vertragsparteien ist unverzichtbar, da nur so eindeutig zugeordnet werden kann, dass sich auch wirklich der Arbeitgeber, gegebenenfalls über entsprechende Vertreter, und der Arbeitnehmer über die Aufhebung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses geeinigt haben.

Die Verwendung des Wortes „Aufhebung“ oder „Auflösung“ ist nicht zwingend notwendig, aber durchaus sinnvoll. Soweit nach entsprechender Auslegung der Aufhebung auch anderweitig ermittelt werden kann (z. B. „beenden wir einvernehmlich die weitere Zusammenarbeit“, „wird der Arbeitsvertrag vom … gegenstandslos“), kann dies auch genügen – empfohlen werden können derartige „Umschreibungen“ allerdings nicht.

Daneben sollte, was regelmäßig der Fall ist, der konkret aufzuhebende Arbeitsvertrag mit dem Datum seiner (beiderseitigen) Unterzeichnung auch angeführt werden. Gerade bei mehreren befristeten oder mehrfach abgeänderten Arbeitsverträgen ist dies sinnvoll, wobei hier nur der zuletzt geschlossene Vertrag oder die Vertragsfassung in ihrer letzten Version anzugeben ist.

Angaben, die enthalten sein können

Sofern keine sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist, sollte das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses konkret angegeben werden. Aus Gründen der Klarstellung sollte dies auch dann, etwa „mit dem heutigen Tag“, im Falle der sofortigen Beendigung angegeben werden.

Oftmals wird im Zuge der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Abgeltung einer längerlaufenden Kündigungsfrist, die Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vereinbart. Deren Höhe sowie der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sowie gegebenenfalls eine vereinbarte Ratenzahlung sind mögliche weitere Inhalte.

Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Abgeltungen für „offenen“ Urlaub, eventuell anteilig zurück zu zahlende Gratifikationen, etc. sowie Herausgabe von betrieblichen Gegenständen seitens des Arbeitnehmers.

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